SHS Gesellschaft für Beteiligungsmanagement mbH

Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“)

I. Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)

SHS ist ein langfristig orientierter Investor im Gesundheitssektor. Bei den Investitionsentscheidungen fließen auch Kriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG), soweit sie für den Gesundheitssektor von Relevanz sind, ein. Mögliche Risiken werden im Rahmen einer systematisch durchgeführten Due Diligence erfasst und bewertet. Im Falle einer Beteiligung verpflichtet sich das jeweilige SHS Portfolio-Unternehmen, sich an ESG-Prinzipien zu orientieren, und gleichzeitig wird ein Maßnahmenplan zur Verbesserung der ESG-Positionierung zwischen SHS und dem Management abgestimmt sowie über die Zeit umgesetzt. Die erfolgreiche Implementierung dieser Maßnahmen wird jährlich überprüft und bewertet (SHS-internes Scoring-Modell).

II. Pflichtangaben zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der SHS Gesellschaft für Beteiligungsmanagement mbH (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)

Art. 4 der Offenlegungsverordnung bildet einen Rahmen zur Schaffung von Transparenz in Bezug auf etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Offenlegungsverordnung. Dazu müssten Finanzmarktteilnehmer wie die SHS Gesellschaft für Beteiligungsmanagement mbH bestimmte Informationen (zukünftig unter Berücksichtigung sog. Regulatory Technical Standards (RTS)) offenlegen. Die SHS Gesellschaft für Beteiligungsmanagement mbH ist der Auffassung, dass die ihr von den Portfoliogesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen (insbesondere im Hinblick auf die umfassenden Vorgaben der RTS) in Bezug auf die Investitionen noch nicht ausreichen, um dies zu ermöglichen. Derzeit ist also davon auszugehen, dass die SHS Gesellschaft für Beteiligungsmanagement mbH etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 der Offenlegungsverordnung noch nicht berücksichtigt. Die SHS Gesellschaft für Beteiligungsmanagement mbH wird jedoch die Entwicklung im Bereich der zur Verfügung stehenden Informationen fortlaufend beobachten und prüfen, inwieweit es zukünftig sinnvoll möglich ist, die von Art. 4 der Offenlegungsverordnung (einschließlich der zukünftigen RTS) geforderten Informationen offenzulegen.

III. Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)

Die SHS Gesellschaft für Beteiligungsmanagement mbH verfügt als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 4 KAGB nicht über eine Vergütungsrichtlinie (Vergütungspolitik) gemäß den Vorgaben des KAGB. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten wird bei der Vergütung nicht separat berücksichtigt.